Beurlaubung wegen Krankheit

Alle Informationen zur Beantragung eines Urlaubssemesters wegen Krankheit finden Sie hier.

Die Regelungen zur Ablegung oder Rücktritt von Prüfungsleistungen während eines Urlaubssemesters sind in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZImmO) verankert (Fassung vom 18. Juli 2023, § 12). Sie finden das Originaldokument hier.

Im Folgenden sind die Regelungen der ZImmO vereinfacht erläutert. Bitte beachten Sie, dass dies lediglich zur Erläuterung der verschiedenen Szenarien bei einer Beurlaubung dienen soll, jedoch nicht wortwörtlich übernommen und somit auch nicht rechtlich bindend ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei einem Antrag auf Beurlaubung NICHT automatisch rückwirkend von bereits angemeldeten Prüfungsleistungen oder Pflichtanmeldungen abgemeldet werden!

Folgende Regelungen sind bei einer Beurlaubung zu beachten

Während des Urlaubssemesters sind Studierende nicht berechtigt, Hochschuleinrichtungen zu benutzen, ausgenommen die Bibliotheks- und IT-Services (KIM). Das bedeutet: Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen die während des Urlaubssemesters stattfinden, dürfen nicht besucht bzw. erbracht werden.

Ausnahmen hierfür gelten in folgenden Szenarien

  • Prüfungsleistungen, die bereits vor der Antragstellung einer Beurlaubung angemeldet wurden (einschl. Pflichtanmeldungen), können bzw. müssen normal abgelegt werden (1a).
  • Ein Rücktritt von vor der Antragsstellung auf Beurlaubung angemeldeten Prüfungsleistungen ist möglich, sofern ein Antrag an das Prüfungssekretariat zuvor fristgerecht erfolgte (1b).
  • Eine Prüfungsanmeldung/Pflichtanmeldung kann in Ausnahmefällen auf das nächste Semester verschoben werden, wenn zuvor ein begründeter Antrag an die Prüfungsverwaltung gestellt wurde (1c).
  • Nicht-studienbegleitende Abschluss- und Zwischenprüfungen, sowie Wiederholungsprüfungen zu Lehrveranstaltungen vergangener Semester können ebenfalls bei einer der Beurlaubung vorangegangenen Prüfungsanmeldung abgelegt werden (1d).
  • Über weitere Ausnahmen entscheidet der Ständige Prüfungsausschuss (StPA) nur auf einen begründeten Antrag hin. Generell gilt: wurden VOR Antragstellung einer Beurlaubung im laufenden Semester bereits Prüfungen abgelegt, behalten diese ihre Gültigkeit.

Folgendes Schema stellt die verschiedenen Möglichkeiten vereinfacht dar:


Weitere Szenarien:

Studierende mit geplantem oder bereits angetretenen Auslandsaufenthalt können von Prüfungsleistungen zurücktreten oder diese trotz Urlaubssemester erbringen, wenn ein begründeter Antrag dem StPA vorliegt und dieser genehmigt wurde, auch wenn eine Anmeldung erst NACH Antragstellung auf Beurlaubung erfolgte (2a).

Erfolgte die Prüfungsanmeldung bereits VOR Antritt des Auslandsaufenthaltes und der Antragstellung auf Urlaubssemester, können diese Leistungen ebenfalls normal abgelegt werden (2b).

Folgendes Schema stellt die verschiedenen Möglichkeiten vereinfacht dar: